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Assistenzhunde

Inhalt: Grundlegendes Wissen, Einsatzgebiet Hochschulcampus, Rechtlicher Hintergrund, Handlungsempfehlungen.

Individuell auf die entsprechenden Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigung hin ausgebildet, begleiten Assistenzhunde ihre Halter*innen dauerhaft im Alltag – was sie wiederum grundlegend von Therapiehunden unterscheidet. Wichtig ist, dass es nicht den Assistenzhund für die Menschen mit Beeinträchtigung, chronischer oder psychischer Erkrankung gibt. Assistenzhunde werden vielmehr entsprechend dem Unterstützungsbedarf der Halter*innen ausgebildet und eingesetzt. 

Wie unterstützen Assistenzhunde ihre Halter*innen?

Am bekanntesten sind sicherlich Blindenführhunde, die ihre Halter*innen bei der Orientierung unterstützen. Darüber hinaus gibt es jedoch viele weitere speziell ausgebildete Assistenzhunde, wie:

PTBS-Assistenzhunde, die bei posttraumatischer Belastungsstörung zum Einsatz kommen und Betroffene u. a. dabei unterstützen, Trigger-Situationen zu entschärfen, indem sie Dissoziationen unterbrechen, ihre Halter*innen aus Stress-Situationen hinaus an einen ruhigen Ort führen oder beruhigend wirken.

Autismushunde wiederum unterstützen Autist*innen u. a. bei der sozialen Teilhabe. Sie beruhigen beispielsweise bei Reizüberflutung, unterstützen die emotionale Regulation oder lindern Stress in sozialen Situationen.

Weitere Assistenzhunde unterstützen Menschen mit motorischer oder körperlicher Beeinträchtigung, indem sie beispielsweise Gegenstände vom Boden aufheben, Knöpfe oder Lichtschalter betätigen, Türen öffnen und schließen oder auch beim An- und Auskleiden sowie Lagern helfen.

Assistenzhunde auf dem Campus

Auch auf dem Hochschulcampus kann es vorkommen, dass Sie Studierende zusammen mit ihren Assistenzhunden begegnen. Studierenden ist es erlaubt, anerkannte Assistenzhunde überall auf dem Campus mitzuführen, sofern es sich um für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugängliche Anlagen und Einrichtungen handelt. Nur nach ausdrücklicher Genehmigung gilt dies auch für Lehrveranstaltungen und andere Einrichtungen, die nicht allgemein zugänglich sind.

In Lehrveranstaltungen sollten Assistenzhunde sich ruhig und unauffällig verhalten und weder jaulen, bellen noch anderweitig die Lehrveranstaltung stören. Wichtig ist, dass die Verrichtung ihrer Assistenzaufgaben dabei nicht als Störung gilt.

Antragstellung Mitnahme für Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der Universität Bielefeld – ein Beispiel

Das Genehmigungsverfahren zur Mitnahme des Assistenzhundes in Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt semesterweise. 

Mit Beginn des Studiums stellen Studierende ihren Stundenplan frühestmöglich vor Vorlesungsbeginn im eKVV zusammen und schicken diesen zusammen mit Kopien der Nachweise über den Assistenzhund sowie das formulierte Anliegen per E-Mail an die „Anlaufstelle Nachteilsausgleich“ der jeweiligen Fakultät. Studierende, die an mehreren Fakultäten studieren, adressieren die E-Mail an die Anlaufstellen der jeweiligen Fakultäten. In den Folgesemestern nehmen die Studierenden zusätzlich zur frühzeitigen Erstellung des Stundenplans an der Onlinebedarfserhebung teil. Diese gilt dann als Basis für den Antrag auf Mitnahme des Assistenzhunds in Lehrveranstaltungen und Prüfungen.

Gut zu wissen

Grundsätzlich sollen Assistenzhunde ruhig, kontrollierbar und sozialverträglich sein (Standards, o.D.) und während ihrer Arbeit bestimmte Regeln befolgen. Sie dürfen beispielsweise nicht unkontrolliert schnüffeln oder Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren aufnehmen, sondern müssen ständig an der Seite ihrer Halter*innen bleiben.

Assistenzhunde stellen in der Regel kein medizinisch-hygienisch relevantes Risiko dar. Sie müssen gesundheitliche und charakterliche Standards erfüllen und dürfen nicht ungepflegt oder ungesund aussehen. Ihre gesundheitliche Eignung wird einmal im Jahr tierärztlich überprüft.

Rechtliches

Als Assistenzhund gelten nur Hunde, die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) als solche offiziell anerkannt wurden. Dazu stellt das MAGS NRW auf Antrag einen Lichtbildausweis aus und händigt eine Plakette zur Kennzeichnung des Assistenzhundes aus (Anerkennung von Assistenzhunden, o.D.). 

Mensch und Assistenzhund bilden zusammen ein Team, die sogenannte Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.

Menschen mit Beeinträchtigung darf der Zutritt zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigert werden. Dies gilt, insofern der Zutritt mit Assistenzhund keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde (Behindertengleichstellungsgesetz [BGG], § 12e Absatz 1, 2022).

Als Berechtigungsnachweis gelten der Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft oder die Kennzeichnung des Hundes mit der vom MAGS NRW ausgestellten Plakette (Fragen und Antworten zur Assistenzhundeverordnung (AHundV): Überblick über neue Regelungen, 2024).

Die gesundheitlichen und charakterlichen Anforderungen an einen Assistenzhund sowie die Ausbildungs- und Prüfungsstandards sind in der Assistenzhundeverordnung AHundV geregelt.

Handlungsempfehlungen für Sie als Lehrperson

Wenn Sie eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft treffen, sollten Sie den Hund weder ansprechen oder anstarren, noch ungefragt anfassen oder ihm den Weg versperren. Weisen Sie auch andere in Ihrem Umfeld darauf hin und mahnen zur Rücksichtnahme. Es gilt: Assistenzhunde sind bei der Arbeit und sollen bei dieser nicht gestört werden.