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Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Seit dem 1. Mai 2002 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft. Es soll die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene sicherstellen und setzt das Benachteiligungsverbot aus dem Grundgesetz um: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2).
Das BGG richtet sich vor allem an Bundesbehörden, Körperschaften und Einrichtungen wie die Bundesministerien, die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund. Es gilt zudem für andere Stellen, wenn sie Bundesrecht umsetzen – etwa Versorgungs- oder Sozialämter.
Kernpunkte des Gesetzes sind das Verbot der Benachteiligung durch öffentliche Stellen und die Verpflichtung zur Barrierefreiheit in Bundesbehörden und ihren Einrichtungen (Beauftragtervgl. derBGG, BundesregierungStand für die Belange von Menschen mit Behinderungen, 2024)2023).