Hochschulrahmengesetz (HRG) und Aktionspläne
Inhalt: Allgemeine Informationen, Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung.
1976 erstmals in Kraft getreten, legt das Hochschulrahmengesetz einen bundesweiten „Mindeststandard[ ] für die Organisation, Aufgaben und Strukturen der Hochschulen“ fest (MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 2025). Neben der Definition grundlegender Aufgaben von Hochschulen, der Studiengangsstrukturierung sowie der Festlegung von Zugangsvoraussetzungen zum Studium, sichert das HRG die Beteiligung verschiedener Gremien an Entscheidungsprozessen.
Im Zuge der Föderalismusreform 2006 fand eine Übertragung vieler Kompetenzen vom Bund auf die Länder statt. Auch in Bezug auf die Bereiche Wissenschaft und Hochschule wurden viele Regelungen durch Gesetze der Länder ersetzt.
Das HRG sichert Menschen mit Behinderung zu, dass diese im Studium nicht benachteiligt werden dürfen. Sie müssen die Hochschulangebote möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können und ihre Belange müssen in den Prüfungsordnungen Berücksichtigung finden (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, S. 49).
Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport (§ 2 Abs. 4 HRG).
[…] Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen (§ 16 HRG).
Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung
Mit Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans im Jahr 2011 leitete die Bundesregierung die konkrete Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ein. Der Nationale Aktionsplan ist hierbei kein Gesetzespaket, sondern vielmehr eine Zusammenstellung an Maßnahmen und Zielsetzungen des Bundes, die auf eine kontinuierliche Verbesserung der Lebenssituationen und Belange von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind.
Die Länder und Kommunen sind angehalten, eigene Aktionspläne zu entwickeln, geeignete Handlungsrahmen festzulegen und Strukturen zur Vernetzung einzurichten, um Inklusion wirksam umzusetzen. Ziel ist es, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe in Wirtschaft, Politik, Gesellschaft und Kultur zu ermöglichen und allen Bürger*innen die „Möglichkeit für einen selbstbestimmten Platz in einer barrierefreien Gesellschaft“ zu eröffnen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, o. D. c). Dies fasst auch den Bereich der (Hochschul-)Bildung, der unter anderem in folgenden Abschnitten Erwähnung findet:
Im Bereich der Hochschule gilt es, die Zahl der Studierenden mit Behinderungen zu erhöhen, indem Hochschulen und ihre Angebote zunehmend barrierefrei ausgestaltet werden (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, S. 50).
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert zudem weiterhin die Beratungsstelle „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studentenwerks (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, S. 50).
Im Jahr 2016 wurde der Nationale Aktionsplan 2.0 veröffentlicht, der auf dem ersten aufbaut und 175 Maßnahmen in 13 Handlungsfeldern umfasst. Der Abschnitt bezüglich (Hochschul-)Bildung, wird um unter anderem folgende Abschnitte ergänzt:
Auch die erneute bundesweite Befragung behinderter und chronisch kranker Studierender an deutschen Hochschulen, insbesondere zu den Themenfeldern Hochschulzugang, Barrieren im Studium und Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen wird [von der Bundesregierung] finanziert (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016, S. 61).
Erhöhung und Verlängerung der Fördersumme für die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) beim Deutschen Studentenwerk (DSW) (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016, S. 61).
Erstmals beteiligen sich alle Bundesressorts mit eigenen Projekten und Initiativen. Die Maßnahmen orientieren sich an den menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und verstehen Behinderung als Zusammenspiel von Beeinträchtigung und gesellschaftlichen Barrieren.
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