Studienassistenz
Studienassistenzen unterstützen Studierende mit Beeinträchtigung, chronischer oder psychischer Erkrankung im Studienalltag dabei, ihr Studium barrierefrei zu absolvieren. Je nach Bedarf kommen sowohl Kommiliton*innen als auch ausgebildete Fachkräfte als Assistenzperson in Betracht.
Wie unterstützen Studienassistenzen Studierende?
Die Aufgaben einer Studienassistenz richten sich nach dem individuellen Bedarf des*der Assistenznehmer*in und können z. B. sein:
- Anfertigung von Mitschriften in Veranstaltungen, z. B. für Studierende mit motorischer Beeinträchtigung oder Legasthenie,
- Dolmetschen für Studierende mit Hörbeeinträchtigungen,
- Unterstützung bei der Studienorganisation, z. B. bei neurodivergenten Studierenden,
- physische Hilfestellung bei der Bibliotheksnutzung, z. B. für Studierende mit motorischer oder Sinnesbeeinträchtigung,
- Begleitung zu Lehrveranstaltungen, z. B. für motorisch oder psychisch beeinträchtige Studierende,
- Einlesen von Literatur auf Tonband, z. B. für Studierende mit Sehbehinderung oder Legasthenie,
- Unterstützung bei der körperlichen Versorgung, z. B. für Studierende mit motorischen Einschränkungen,
- Vorlesen von Aufgaben und Literatur in Prüfungen, z. B. für Studierende mit Sehbehinderung.
Studierende mit Assistenzperson erbringen alle Studienleistungen selbstständig.
Studienassistenzen sorgen für eine barrierefreie Studienumgebung. Sie übernehmen ausdrücklich keine inhaltlichen oder prüfungsrelevanten studienbezogenen Aufgaben.
Gut zu wissen
Eine Studienassistenz nimmt nicht aktiv an Ihren Veranstaltungen teil, sondern arbeitet für den*die Studierende*n. Dazu können auch praktische Hilfen wie das Bedienen von Apparaten oder das Ausführen von Handgriffen nach Anweisung der Studierenden gehören – sofern die eigenständige händische Bedienung der Apparaturen nicht gemäß Modulhandbuch prüfungsrelevant ist.
Rechtliches
Studierende mit Behinderung, die nach Sozialgesetzbuch § 99 Abs. 1 SGB IX anspruchsberechtigt sind, können eine Assistenz im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß Sozialgesetzbuch § 112 SGB IX beantragen.
Gut zu wissen
Studierende können den Antrag auf Kostenübernahme einer Studienassistenz in der Regel erst nach ihrer Immatrikulation stellen. Häufig müssen sie lange auf den Bescheid warten oder die notwendigen Leistungen werden erst nach Widerspruch oder in Einzelfällen nach Klage bewilligt. Bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten Studierende keine Assistenzleistungen und können dadurch in ihrer Teilhabe am Studium deutlich behindert sein.
Die Studienassistenz ist im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses versichert. Falls erforderlich absolviert sie relevante Sicherheitsschulungen der Universität.
Für Lehrende der Universität Bielefeld: Die Bereitstellung einer Studienassistenz kann von der Universität Bielefeld selbst nicht geleistet werden.
Handlungsempfehlungen für Sie als Lehrperson
Kommunizieren Sie immer direkt mit dem*der Studierenden und nicht mit der Assistenzperson. Dies stellt für die Assistenzpersonen keine Unhöflichkeit dar.
Wenden Sie sich bei Fragen gern an den*die Beauftragte*n für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.Erkrankung.