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1. Allgemeines

Inhalt: Idee des Nachteilsausgleichs, Anspruchsberechtigte, Rechtliche Grundlage.

Ziel von Nachteilsausgleichen (NTA) ist es, Nachteile durch bestimmte Maßnahmen so auszugleichen, dass chancengleiche Bedingungen für alle herrschen. Das heißt, dass Studierende weder Nachteile noch Vorteile erfahren dürfen. 

Berechtigt sind z. B. Personen, die eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung haben oder die mutterschutzrechtliche Bestimmungen in Anspruch nehmen.

Nachteilsausgleiche gleichen individuelle und situationsbezogene Benachteiligungen aus und sind keine Bevorzugungen.

Das Recht auf NTA ist an verschiedenen Stellen gesetzlich verankert:

  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) (PDF): Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 + 5.
  • Grundgesetz (GG): Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 + 3) und Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1).
  • Hochschulrahmengesetz (HRG): § 2 Abs. 4, § 16 Satz 4. Diese Grundsätze finden sich auch in Landeshochschulgesetzen (LHG) wieder.
  • Individualrechtlicher Anspruch ergibt sich nur aus den Prüfungsordnungen der Hochschulen, nicht aus den LHG.
  • Bewilligung von Nachteilsausgleich(en) kann langfristig (z. B. mehrere Jahre, das gesamte Studium) oder kurzfristig (z. B. ein Semester) erfolgen. 

Eine Studie von Jana Bauer (2021) zeigt, dass Lehrende zwar einen Mehraufwand durch NTA fürchten, aber diejenigen, die bereits Erfahrungen damit gemacht haben, sich weitestgehend positiv äußern. Weitere Informationen finden Sie z. B. bei der Universität Potsdam.