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5. Am Prozess beteiligte Personen

Inhalt: Akteur*innen, Typische Aufgaben der Akteur*innen.

Die Inhalte wurde Gattermann-Kaspar (2018) entnommen und angepasst.

Berater*in für Studierende mit Beeinträchtigung, chronischer oder psychischer Erkrankung (z. B. in der Zentralen Studienberatung (ZSB), als eigenständige Beratungsstelle)
  • Beratung zu prüfungsrechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen, Maßnahmen und zum Verfahren (Antragsstellung, Nachweise, Umgang mit Ablehnung).
  • Ggf. Stellungnahme zum Antrag, entweder durch eine zustimmende bzw. ablehnende Erklärung oder durch eine ausführliche schriftliche Stellungnahme.
Beauftragte*r für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (z. B. zeitgleich als Berater*in oder als Beauftragte*r, die den Fokus auf strukturelle Aufgaben legen)
  • Beratung zu prüfungsrechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen, Maßnahmen und zum Verfahren (Antragsstellung, Nachweise, Umgang mit Ablehnung).
  • Ggf. Stellungnahme zum Antrag bzw. rechtlich verankerte Beteiligungsrechte ausüben, z. B. durch eine zustimmende bzw. ablehnende Erklärung, schriftliche Stellungnahme oder Gespräch mit zuständigem Prüfungsorgan/ Prüfer*innen.
Lehrende

Siehe 4. Für Lehrende relevante NTA-Maßnahmen.

Für Prüfungen zuständige Verwaltungseinheit (z. B. Prüfungsamt, Studienbüro)
  • Infomieren bzw. Beraten zum Verfahren (Antragstellung, geeignete Nachweise, Umgang mit der Ablehnung eines Antrags auf Nachteilsausgleich).
  • Informieren bzw. Beraten Sie ggf. auch zu Voraussetzungen und Maßnahmen.
Prüfungsausschuss(vorsitzende*r) (ggf. anderes für Prüfungen zuständiges Organ)
  • Über Anträge entscheiden und Entscheidungen dokumentieren.
  • Erstellen (lassen) ausführlicher und begründeter Bescheide, insbesondere wenn ein Antrag abgelehnt wird.
  • Ggf. zu prüfungsrechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen, Maßnahmen und zum Verfahren (Antragstellung, geeignete Nachweise und ggf. Ablehnung eines Antrags auf Nachteilsausgleich) beraten.
  • Ggf. Umsetzung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs organisieren.
Für Umsetzung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zuständige Akteur*innen (z. B. Prüfer*in, Studienbüro, ZSB, insbesondere für den Einsatz von Hilfsmitteln und Umsetzen von Dokumenten in barrierefreie Formate)
  • Personelle und technische Unterstützung für Klausuren oder mündliche Prüfungen sowie Räume und Aufsichtspersonen bereitstellen.
  • Prüfungsaufgaben und ggf. erlaubte schriftliche Hilfsmittel, z. B. Gesetze, in barrierefreie Formate bereitstellen oder in solche umsetzen (lassen).
  • Studierende, Prüfer*innen und Aufsichtspersonen (nur) im erforderlichen Maße informieren, z. B. über Maßnahmen, die den Prüfungsablauf betreffen.
  • Bei Maßnahmen, die Fristen betreffen, geänderte Fristen im Campus Management-System eingeben.
Studierende (als Antragstellende)
  • Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, Form- und dabei Fristvorgaben beachten.
  • Geeignete Nachweise für den Antrag beschaffen, ggf. von ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandler*innen neu erstellen lassen.

Andere Aufgaben dürfen Antragsteller*innen nicht zugewiesen werden!

(Fach-)Ärtzliche oder psychotherapeutische Behandler*innen (als externe Akteur*innen)

Erstellen von Attesten oder Berichten über die Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Erkrankungen auf studien- und prüfungsrelevante Aktivitäten für ihre Patient*innen bzw. Klient*innen.