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1. Einleitung

Inhalt: Bedeutung Barrierefreiheit, Rechtliche Grundlagen.

Durch das zunehmende Bewusstsein für die Heterogenität der Studierendenschaft erlangen die Themen Barrierefreiheit und Inklusion einen immer größeren Stellenwert in der hochschulischen Lehre (Voß-Nakkour et al., 2023 & Rustemeier et al., 2019). Dabei besagt Barrierefreiheit in der Lehre, Lernumgebungen so zu gestalten, dass alle Studierenden – unabhängig von individuellen Voraussetzungen – gleichberechtigt teilhaben können. Sie schafft nicht nur Chancengerechtigkeit für Studierende mit Beeinträchtigungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen, sondern bietet einen Vorteil für alle Studierende, beispielsweise mit temporären Einschränkungen, Sprachbarrieren, familiären Verpflichtungen, für berufstätige Studierende und jene mit unterschiedlichen Lernstilen. Daher fördert Barrierefreiheit die Qualität und Diversität von Lehr- und Lernprozessen insgesamt.

Die rechtlichen Grundlagen unterstreichen diese Verantwortung. Das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3) sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) (PDF) (Art. 24 Abs. 5) verpflichten Bildungseinrichtungen dazu, Studierende weder zu benachteiligen noch auszuschließen und durch angemessene Vorkehrungen gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Darüber hinaus regeln hochschulrechtliche Bestimmungen, wie der Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) „Eine Hochschule für alle“ (2009), dass sich dieser Auftrag nicht nur auf Lehrveranstaltungen, sondern auf sämtliche Angebote und die gesamte Infrastruktur der Hochschule erstreckt. Ergänzend konkretisiert die BITV 2.0 die Anforderungen an digitale Angebote und stellt sicher, dass auch Online-Materialien, Lernplattformen und digitale Dienste barrierefrei zugänglich sind.